Liebe Verantwortliche in der Jugendarbeit,
anlässlich der neuesten Änderung der 15. BayIfSMV, die eine weitere Lockerung für die Jugendarbeit mit sich bringt, möchten wir Sie über die derzeit geltenden Corona-Regelungen auf dem Laufenden halten, wenngleich diese Ihnen sicher bereits bekannt sind:
Für die Jugendarbeit gilt grundsätzlich 2G in Innenräumen und keine Beschränkungen im Freien.
Von der 2G-Regelung gibt es folgende Ausnahmen:
Kinder unter 14 Jahren unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die ohnehin regelmäßig in der Schule getestet werden, können ohne Zugangsbeschränkungen an allen außerschulischen Bildungsangeboten der Jugendarbeit teilnehmen. Deswegen wird hier in der Presse auch vereinfacht von 3G gesprochen. Die Schülerinnen und Schüler gelten dann als getestete Personen und bekommen unter diesen Voraussetzungen einen Zugang unter dem für diese Personengruppe geltenden 3G-Erfordernis ermöglicht.
Unter den Begriff außerschulische Bildungsangebote fällt alles rund um die Jugendarbeit: Sport, Spiel, Beratung und Geselligkeit.
Für den Bereich des niederschwelligen Kinder- und Jugendschutz gelten für alle Kinder und Jugendliche keine Zugangsbeschränkungen.
Wir empfehlen, dass aufgrund der weiterhin steigenden Infektionszahlen von diesen Möglichkeiten verantwortungsvoll Gebrauch gemacht und bei Treffen auf die erforderlichen hygienischen Schutzmaßnahmen geachtet werden sollte.
Für Rückfragen steht Ihnen die E-Mail-Adresse Gewerbeamt@lra-ab.bayern.de zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und sage erneut aufrichtig Dank und Anerkennung für Ihr aller vorbildliches Engagement!
Ihr Landrat
Alexander Legler